GEFäHRLICHER SEX
Versicherung zahlt nicht
HAMM - Wer bei gefährlichen Sexpraktiken zu Schaden kommt, kann die evtl. aufgetretenen Schäden nicht bei der Versichrung geltend machen.
Das Oberlandesgricht von Hamm kam zu dem Beschluss, dass riskante Vorlieben beimSex zu einer “ungewöhnlichen und riskanten Beschäftigung” werden. Eine Haftpflichtversichrung darf diese ausdrücklich aus dem Vertrag nehmen.
Im Heft 11/2011 berichtete dies die Fachzeitschrift “recht und schaden”. Anlass dafür war das Urtail in einem Fall, in dem ein Mann seine PArtnerin bis zur Bewusstlosigkeit mit einem Gürtel gewürgt hatte - der Stimulation wegen. Danach musste die Frau ärztlich versorgt werden und verlangte nun Schadenersatz von ihrem Partner. Er leitete den Vorgang an seine Haftpflichtversicherung weiter, doch diese lehnte die Übernahme ab.
Vor Gericht bekam die Versicherung recht, da die vom Kläger und seiner Partnerin ausgübten Sex-Praktiken deutlich aus dem Rahmen fielen und auch objektiv betrachtet gefährlich sind. Der Versicherungsschutz bestünde daher nicht. Unerheblich war auch der Einwand des Klägers, er habe seine Partnerin nicht bewusst schädigen wollen - er hätte einfach nur spezielle Vorlieben.
Quelle: BerlinerKurier
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